Satzung des CIHD

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
Chinesischer Industrie- & Handelsverband e.V. in Deutschland.

2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein dient dem Aufbau und der Intensivierung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland.

Er fördert die freundschaftlichen, kulturellen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Staaten.

Der Verein bemüht sich, insoweit Kontakte zwischen kleinen und mittelständischen Industrie- und Handelsunternehmen, Gesellschaften sowie den zuständigen Behörden herzustellen, um Veranstaltungen und Treffen bilateraler Art zu veranstalten.

Dazu gehört die enge Kooperation mit der Chinesischen Botschaft in Berlin und Konsulaten in Deutschland ebenso wie mit der Deutschen Botschaft in Peking und den Deutschen Konsulaten in China.

Der Verein hat sich dem UN- Pakt über staatsbürgerliche und politische Rechte und dem UNPakt über soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte vom 16.9.1966 verpflichtet.

Der Verband unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit.
Er sammelt Informationen zur Wirtschaft, Kultur, Politik, Geschichte und Geografie und gibt diese bei Bedarf weiter. Der Verein fördert und erweitert die Beziehungen in Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Der Verein bezweckt die Belebung und die Intensivierung des Reiseverkehrs zwischen beiden Staaten.

Es sollen Studienreisen durchgeführt und ein wirtschaftlicher und kultureller Informationsdienst aufgebaut werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder werden können natürliche Personen und juristische Personen. Noch nicht volljährige Mitglieder bedürfen für ihren Eintritt der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Aufnahmeantrag kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden.

§4 Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.1.eines betreffenden Jahres für dieses Jahr zu zahlen.

Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied mit Wirkung zum 31.12. dieses Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.

Ein auf diese Art und Weise aus dem Verein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtet werden und spätestens dort bis zum 30.09. zugegangen sein.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§6 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Verein zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Der Antrag auf Ausschließung ist dem betreffenden Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Anschrift zu übersenden. Falls eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen eingeht, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane, wie zum Beispiel eines Verwaltungsrats, beschließen.

§8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Der Absendetag ist maßgebend. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Da die Mitglieder ihren Wohnsitz in verschiedenen Ländern haben, wird aus Kostengründen eine ordentliche Mitgliederversammlung nur alle zwei Jahre einberufen, und zwar jeweils bis zum 30.6. des betreffenden Jahres. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung findet demgemäß im zweiten Jahr der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister statt.

Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Ein Mitglied, das nicht zur Mitgliederversammlung erscheint, kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Der Vorstand kann aus besonderen Gründen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und auf Antrag von mindestens 1/3 der Gesamtmitglieder ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein entsprechender Antrag mit schriftlicher Angabe von Gründen versehen ist.

Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich einzuladen. Der Absendetag ist maßgebend.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der außerordentlichen Versammlung eine Stimme. Ein Mitglied, das nicht zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erscheint kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Zur Erörterung und Beschlussfassung in der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung kommen nur diejenigen an dem Vorstand gerichteten Tagesordnungspunkte der Einladung oder Anträge, die zwei Wochen vor dem Datum der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig

a) für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organe,

b) für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und für die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,

c) für die Genehmigung des Haushaltsplans,

d) für Satzungsänderungen sowie Beschlussfassung für die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,

e) für die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften, wie die Wahl von Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht Gesetz und Satzung anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung, die einer 2/3 Mehrheit bedürfen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand und Geschäftsführung

Der Vorstand wird durch das Präsidium gebildet. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Zur Vertretung des Präsidiums und Erledigung des Tagesgeschäfts wird vom Präsidium ein Geschäftsführer bestellt. Der ihm zugewiesene Geschäftskreis ergibt
sich aus dem Anstellungsvertrag.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Vorstand obliegt es, den Zweck des Vereins durch Wahrnehmung aller hierfür gebotenen Möglichkeiten zu fördern. Er entscheidet über die Verwaltung und die Verwendung der
Vereinsmittel.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Sachaufgaben auf Mitglieder des Vereins zu übertragen.

Hierzu gehören folgende Sachgebiete:

a) Handels- und Industrieangelegenheiten
b) Berufsbildung
c) Hochschulfragen
d) Kulturelle Angelegenheiten
e) Sozialfragen
f) Öffentlichkeitsarbeit, Reiseveranstaltungen
g) Chinesische Medizin

Diejenigen Mitglieder, denen Sachaufgaben übertragen worden sind, bilden den erweiterten Vorstand. Sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident oder ein Vizepräsident.

§10 Kuratorium

Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu wählen. In den Beirat sollen Persönlichkeiten aufgenommen werden, die in der Lage sind, den Zweck des Vereins in besondere Weise zu fördern. Der Beirat hat primär repräsentative Aufgaben und Beratungsfunktionen gegenüber dem
Vorstand.

Der Beirat soll auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Die Wiederwahl ist möglich.

§11 Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand ist berechtigt, Personen oder Institutionen die Ehrenmitgliedschaft anzutragen. Diese soll ausgesprochen werden, wenn der Vereinszweck in herausragender Weise gefördert wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, wobei das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr ist.

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